THOMAS MARKFORT
Richter am Landgericht Berlin II,
Zivilkammer 52
- Arbeitsprobe -
“Das Einstweilige Verfügungsverfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen 52 O 290/23 verlief greifbar gesetzeswidrig.”
Im November 2023 ließ die Vizepräsidentin des Landgerichts Berlin, Dr. Anja Teschner, wegen der Nutzung der Domain drteschner.de abmahnen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgte nicht. Frau Teschner und eine Urkundsbeamtin des Landgerichts Berlin (Domain hier nicht relevant) zogen vor Gericht und begehrten den Erlass einer Einstweiligen Verfügung:
“Zunächst herzlichen Glückwunsch, dass es Ihnen als langjährige Richterin überhaupt gelungen ist, einen wirksamen Antrag zu stellen. [...] Nachdem mir der Schriftverkehr aus der Verwaltung des Landgerichts Berlin mit der DENIC vorliegt, ergibt sich das Bild, dass Sie möglicherweise tatsächlich davon ausgingen, Ihre Institution als Absender bräuchte sich nicht ausweisen. Glücklicherweise hat eine aufmerksame Mitarbeiterin bei der Registrierungsstelle dieser Arroganz den Riegel vorgeschoben, sodass ein Identitätsnachweis fällig wurde.“
Im ersten Anlauf lag kein wirksamer Antrag vor, weil:
“Die Antragsschrift ist als elektronisches Dokument im Sinne von § 130a ZPO eingereicht worden und muss daher mit einer qualifiziert elektronischen Signatur der verantwortenden Person oder von einer verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übertragungsweg eingereicht sein (§ 130a Abs. 3 S. 1 ZPO). Als Absender ist eine bestimmte Person nicht angegeben. Es liegt damit ein Formmangel vor, der –wie bei einer fehlenden Unterschrift– Anlass gibt, darauf hinzuweisen, dass bislang ein wirksamer Antrag aus Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vorliegt. Für die Antragstellerinnen besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei davon abgesehen wird, den Antragstellerinnen eine bestimmte Frist zu setzen. Vor Vorliegen eines wirksamen Antrages ist in der Sache nichts zu veranlassen, sodass einstweilen auch eine Beteiligung der Antragsgegnerin am Verfahren unterbleibt.”
“Wie Sie wissen, der Richter der ZK 52 anscheinend ja nicht, befanden wir uns im Eilverfahren. Es wird also eine Dringlichkeit vorausgesetzt. Für die Annahme der Dringlichkeit existieren Fristen, in ständiger Rechtsprechung 1, maximal 2 Monate. Selbstverständlich, da ein wirksamer Antrag zunächst nicht vorlag, unterlagen auch Sie der Glaubhaftmachung einer Dringlichkeit. Indem der Richter Ihnen aber keine Frist gesetzt hat, missachtete er den Dringlichkeitsgedanken. Angenommen Sie hätten sich erst Anfang Februar 2024 mit einem wirksamen Antrag gemeldet, hätte Ihr Freund den Antrag dann rechtswidrig durchgewunken und das Durchwinken als „im Namen des Volkes Recht und Gesetz“ verkauft?”
1.)
Die Zivilkammer 52 des zur Entscheidung berufenen Gerichts, vertreten durch ihren Vorsitzenden Richter am Landgericht Markfort als Einzelrichter, hat den Streitwert falsch bemessen, denn dieser ist zu hoch. Für die Bemessung des Streitwerts ist es notwendig, sich das Thema — Nutzung einer Internet-Domain unter fremdem Namen — zu vergegenwärtigen, vor allem was den Umfang bzw. das Ausmaß der unterstellten Nutzung betrifft. Das Gericht hätte sodann sehen und feststellen müssen, dass eine Nutzung der Domains XXX.de und drteschner.de nur im sehr geringen Umfang erfolgte. So wurde schon die Domain XXX.de gar nicht aktiv genutzt, sie ist im Google-Index noch nie in Erscheinung getreten. Die Domain war nicht mit Inhalten gefüllt. Die „Nutzung“ beschränkte sich auf die reine Registrierung der Domain. Bei der Domain drteschner.de ist es ähnlich; abgesehen von der reinen Registrierung, beschränkte sich die Nutzung auf eine bloße statische Landingpage. Der Informationsgehalt der Seite war entsprechend gering.
Folgende Kriterien, die streitwerterhöhend wirken, waren zu keiner Zeit erfüllt: a) eine gewerbliche, umsatz- und gewinnbringende Nutzung der Domain, b) Nutzung der Domain im wissenschaftlichen, publizierenden, vermakelnden oder risikobewertenden Kontext, c) Nutzung der Domain im Wettbewerb, d) Zuführung der Domain an ein breites Publikum.
Daran gemessen war von vornherein ein Amtsgericht zuständig.
[...]
Den Domains und ihrer nur teilweisen Bespielung kam eine sehr unwesentliche bis gar keine wirtschaftliche Bedeutung zu. Entsprechend gering war ein „drohender Schaden“, den die Antragstellerinnen zwar geltend machten aber nicht begründeten.
Die Kammer, vertreten durch ihren Vorsitzenden als Einzelrichter, hat den vermeintlichen Wert der Domains und ihre nur teilweise Sichtbarkeit völlig zu Unrecht aufgebauscht. Was die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang wollten, ist irrelevant. Auch sie haben den Wert des Verfahrens (absichtlich) verkannt, um nicht am Amtsgericht tätig werden zu müssen.
Das Landgericht Berlin, an dem die beiden Antragstellerinnen festangestellt arbeiten, war aus Sicht der Antragstellerinnen das geneigte, für sie passende Gericht.
Das Landgericht Berlin hätte sich bei der Streitwertfestsetzung die Frage stellen müssen, welcher Wert den beiden Domains überhaupt zukommt. Dazu hätte es, wenn es die Frage nicht selbst beantworten kann, die Antragsgegnerin einbinden müssen, denn dieser wird der Wert der registrierten Domain (ohne Inhalt) regelmäßig vom Provider angezeigt.
zzgl. der persönlichen Komponente durch Text (geringfügig anzusetzen)
Die Einbindung der Antragsgegnerin im Erlassverfahren ist rechtswidrig unterblieben.
[...]
Den Wechsel/Verweis zum zuständigen Amtsgericht hätte die Antragsgegnerin geltend gemacht, wäre sie in das Erlassverfahren eingebunden gewesen.
Vgl. Landgericht Coburg, Urteil vom 29.09.2021, Az.: 12 O 68/21
2.)
Die Entscheidung des Einzelrichters über das Verfahren lässt Rechtsfehler, ja sogar gravierende Rechtsverstöße erkennen.
2 a)
Der eklatanteste Fehltritt, mithin eine Überschreitung richterlicher Befugnisse, liegt darin, dass der Einzelrichter etwas entschieden und tenoriert hat, das von den Antragstellerinnen nicht beantragt war.
Im Einzelnen:
— die Antragstellerinnen beantragten in ihrer Schrift vom 11. und 18. Dezember 2023 es der Antragsgegnerin zu untersagen
„die Domain-Namen drteschner.de und XXX.de zu verwenden oder verwenden zu lassen, insbesondere diese auf einer Homepage zu benutzen oder benutzen zu lassen“
— das eigentliche Verbot, das die Antragstellerinnen begehrten, nämlich die genannten Internetdomains nicht zu nutzen, konnten die Antragstellerinnen mit ihrem Antrag nicht erreichen, denn sie beantragten lediglich einen bestimmten Domain-Namen nicht zu verwenden, wobei sie ihren Antrag durch den insbesondere-Zusatz ergänzten, mit dem sie ein vermeintliches Beispiel für die Verwendung der Domain-Namen kenntlich machen wollten
— bei genauer Betrachtung läuft der Antrag vollständig ins Leere, das hätte auch das Gericht sehen müssen; das von den Antragstellerinnen gemeinte und begehrte Verbot war nicht hinreichend bestimmt, im Gegenteil, der Antrag war sogar widersprüchlich
— mit der gerichtlich untersagten „Verwendung der Domain-Namen“ wird eine Nutzung der Internetdomains gerade nicht untersagt, denn eine Verwendung der (reinen) Domain-Namen kann im bloßen (ggf. für Dritte sichtbaren) Niederschreiben eben dieser Domain-Namen gesehen werden; der Antrag ist zu weit gefasst und auch zu unbestimmt
— der insbesondere-Zusatz, der ein vermeintliches Beispiel für die konkrete Verletzungsform nennen soll, widerspricht dem begehrten Verbot dahingehend, dass ein solches Beispiel von der Antragsgegnerin zu keiner Zeit verwirklicht wurde, denn dem Zusatz „insbesondere diese (Domain-Namen) auf einer Homepage zu benutzen oder benutzen zu lassen“ liest man die Abmahn-, Antrags- und Verfügungsschrift, mangelt es an der Verletzung
— der insbesondere-Zusatz sagt nur aus, dass die Antragsgegnerin die Domain-Namen auf keine Homepage schreiben soll, was an sich schon grober Unfug ist
— in Ermangelung, und hier tritt das weitere rechtswidrige, ja geradezu rechtsbrüchige Verhalten des Einzelrichters zutage, eines zutreffenden Beispiels änderte der Einzelrichter den insbesondere-Zusatz eigenmächtig ab, indem er
„insbesondere diesen zur Bezeichnung einer Internetseite zu benutzen oder benutzen zu lassen“
schrieb oder schreiben ließ, in der Hoffnung, den Verbotstenor damit stützen zu können.
Aber, und so deutlich muss es die Antragsgegnerin formulieren, auch die eigenmächtige, rechtswidrige Abänderung des Tenors hätte den Antragstellerinnen nicht zum Erfolg ihres Antrags verholfen.
Die Antragsgegnerin hat die Domain-Namen zu keiner Zeit für die „Bezeichnung einer Internetseite benutzt oder benutzen lassen“.
Der Einzelrichter kennt bereits nicht den Unterschied zwischen einer Domain und einer Internetseite.
Ein zutreffender Tenor hätte daher nur lauten können
„es zu unterlassen, die Internetdomains drteschner.de und XXX.de zu nutzen“
2 b)
Daraus ergibt sich, dass das Gericht, das einen bereits widersprüchlichen Antrag durch eigenmächtige Abänderung „in die Zulässigkeit und Begründetheit biegen wollte und auch gebogen hat“, den gesamten Antrag hätte abweisen müssen, denn dieser war offensichtlich völlig ungeeignet, das begehrte Verbot herbeizuführen.
Der Antrag war zu weit gefasst, zu unbestimmt und außerdem offenkundig widersprüchlich.
Ein widersprüchlicher Unterlassungsantrag genügt nicht den Anforderungen der Bestimmtheit.
BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az. I ZR 50/14
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 286 A ZPO; § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG, § 21 Abs. 2 und 4 MarkenG; § 242 Cc BGB
„aa)
Der mit „insbesondere“ eingeleitete Teil eines Unterlassungsantrags dient zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots, indem er beispielhaft verdeutlicht, was unter der im abstrakten Antragsteil genannten Form zu verstehen ist. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er – falls er insoweit nicht durchdringt – jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt, wobei allerdings auch dieser „Insbesondere“-Zusatz den allgemeinen Regeln unterliegt und deshalb dem Bestimmtheitsgebot entsprechen muss (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 1996 – I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 768 = WRP 1997, 735 – Brillenpreise II; Urteil vom 2. Februar 2012 – I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 22 = WRP 2012, 1222 – Tribenuronmethyl). Wählt der Kläger eine Verallgemeinerungsform, deren abstrakter Inhalt die „Insbesondere“-Variante nicht mehr umfasst, kann der Klage nicht in dieser Variante stattgegeben werden, weil die mit „insbesondere“ beginnenden Teile des Klageantrags keinen eigenen Streitgegenstand enthalten und daher nicht als echte Hilfsanträge anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1997 – I ZR 241/94, GRUR 1997, 672, 673 = WRP 1997, 727 – Sonderpostenhändler; BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 22 – Tribenuronmethyl). Vielmehr ist in einem solchen Fall der gesamte Antrag wegen Widersprüchlichkeit unbestimmt (vgl. Büscher in Fezer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 302; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 2.46; Schwippert in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 51 Rn. 40).“
Der Einzelrichter gab den Antragstellerinnen Recht, obwohl diese im Unrecht standen.
Diesen Zusammenhang hätte die Antragsgegnerin, wäre sie vom Einzelrichter in gebotener Weise in das Verfahren eingebunden worden, binnen 1-wöchiger Frist (die angemessen ist) selbstverständlich geltend gemacht.
Woher sollte die Antragsgegnerin wissen, welchen konkreten Antrag die Antragstellerinnen eingereicht haben, wenn das Verfahren im Geheimen weitergeführt wurde?
Zumal das Bundesverfassungsgericht vorschreibt, dass die Antragsgegnerseite bereits dann einzubinden ist, wenn Abmahn- und Antragsschrift voneinander abweichen. Das war hier der Fall, denn die Antragstellerinnen erweiterten ihre Argumente und Begründung, ohne, dass die Antragsgegnerin hiervon Kenntnis hatte.
Das ist ein Verstoß gegen das vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Gebot der Waffengleichheit, das uneingeschränkt für Einstweilige Verfügungsverfahren anzuwenden ist.
1 BvR 2708/19
Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorangegangene Anhörung
Die Antragsgegnerin hätte gehört werden müssen, insoweit liegt auch noch eine Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör vor (Art. 103 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 20 Abs. 3 GG). Der Antragsgegnerin, da für das Verfahren ein Amtsgericht zuständig war, wurde schließlich auch der gesetzliche Richter entzogen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verb. mit § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Die Antragsgegnerin hätte erst recht gehört werden müssen, da der Richter vorhatte, den Antrag der Antragstellerinnen eigenmächtig abzuändern. Dies setzte er um, ohne dass sich der Antragsgegnerin die Gelegenheit der Stellungnahme bot.
Die Möglichkeit der Stellungnahme der Antragsgegnerin im Erlassverfahren hat der Einzelrichter in regelwidriger, sich aufdrängender Kumpanei mit den Antragstellerinnen, die seine Arbeitskolleginnen sind, zu verhindern gewusst.
Der Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör wurde entscheidungserheblich verletzt.
Außergerichtlich bestand für die Antragsgegnerin kein Anlass, die Antragstellerinnen (vorzeitig) auf die Falschheit und Unerfüllbarkeit ihres Antrags hinzuweisen.
Zudem hätte sich die Antragsgegnerin, da zunächst seitens der Antragstellerinnen nicht einmal ein wirksamer Antrag vorlag, über den Streitwert und die Kostengrundentscheidung äußern wollen. Auch von dieser Möglichkeit wurde sie regel- und verfassungswidrig abgeschnitten.
Der Einzelrichter Markfort ist deshalb ein Verfassungsbrecher.
Er befolgt und beschützt nicht die Verfassung, sondern bricht und besudelt sie mit seiner Unwissenheit und Parteilichkeit, in diesem Fall zugunsten der Antragstellerinnen, die als Urkundsbeamtin und als Vizepräsidentin am Prozessgericht tätig sind.
Ein wirklich unwürdiges Schauspiel.
[...]
2 d)
Die Tatsache, dass sowohl die außergerichtliche Erwiderung der Antragsgegnerin vom 08.12.2023 auf die Abmahnung, als auch ihre Schutzschrift in der Beschlussverfügung vom 19.12.2023 mit keinem Wort Erwähnung finden, verblasst vor dem Hintergrund aller zuvor genannten Missachtungen, die das Gericht im besonderen Maße zu verantworten hat.
[...]
Die Antragstellerinnen, genau wie der Einzelrichter der angerufenen Kammer, hatten und haben es selbst in der Hand, ob über sie berichtet wird. Offensichtlich gab ihr Verhalten Anlass für die Einrichtung eines sogenannten Elektronischen Denkmals. Die Antragsgegnerin wird auch nicht müde werden, Elektronische Denkmäler zu errichten. Jedes Denkmal ist eine Kompensation für sich. So wie jeder Rechtsbruch ein Fall für die Gerichte oder Staatsanwaltschaften ist. Die Antragsgegnerin nimmt gewissermaßen die Position des Anklägers ein. Anknüpfungspunkte für ihre elektronischen Anklagen bieten sich ihr zu genüge.
Der Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
Das Einstweilige Verfügungsverfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen 52 O 290/23 verlief greifbar gesetzeswidrig.
Aktualisierung: Mit Beschluss vom 23.02.2024 senkte das Kammergericht (5. Senat) den Streitwert mit 1.000,00 € Abweichung wie begehrt ab. Das Landgericht Berlin II, vertreten durch den Einzelrichter Thomas Markfort, gab der (teil)begründeten Beschwerde nicht statt, weswegen das Kammergericht einschritt und eine Korrektur vornahm. Vgl. 5 W 25/24, KG Berlin, Beschluss vom 23.02.2024
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Seinen Bewegungsfreiraum definiert das Unternehmen meistens sehr weit.
Den seiner Gegner freilich eng.
Zehn Gebote in der Justiz